Von dem Präsidenten des

OLG Koblenz allgemein beeidigter

Dolmetscher und ermächtigter

 Übersetzer der türkischen 

 Sprache für gerichtliche und 

 notarielle Angelegenheiten

 in Rheinland-Pfalz

 

*

 

Rheinland-Pfalz eyaleti

 mahkeme ve noterleri

 yeminli tercümanı ve mütercimi

 

*

 

Vom Generalkonsulat

  der Republik der Türkei zu Mainz 

beeidigter Übersetzer

 

*

 

T.C. Mainz Başkonsolosluğu

 onaylı yeminli tercüman

 

Mit mütercim.de (mütercim = der Übersetzer) habe ich eine Website erstellt, die versucht Ihren Bedürfnissen gerecht
zu werden. Dennoch bleiben immer einige Punkte offen. Aus diesem Grund habe ich eine Liste häufig gestellter
Fragen zusammengestellt. Wenn Sie die Antwort auf Ihre Frage hier nicht finden, kontaktieren Sie mich unter
02602-671609 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .

 

Legalisierung von Dokumenten mittels Apostille

Ist ein Dokument für den Rechtsverkehr in der Türkei bestimmt, muss in der Regel eine Echtheitsbestätigung per
Apostille durchgeführt werden. Die Türkei gehört zu den Staaten, die dem Übereinkommen zur Befreiung
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen vom 05. Oktober 1961)
beigetreten ist. In diesem Verfahren erteilt eine dazu bestimmte deutsche Behörde die Apostille auf der Urkunde.
Dann erst kann durch das Konsulat des Ziellandes die Legalisierung durchgeführt werden. Dazu wird die Urkunde im
Vorfeld von einem beeidigten Übersetzer übersetzt.

 

Werden in der Türkei angefertigte Übersetzungen in Deutschland anerkannt?

Im Regelfall leider nicht. Grundsätzlich gilt, dass jeder Staat die von seinem Verwaltungs- und Justizapparat
aufgestellten Normen voraussetzt. Je nach Einrichtung gibt es in Deutschland aber auch Ausnahmen. Es gibt
durchaus Fachhochschulen und Universitäten, die ausländische Übersetzungen akzeptieren.
Bei aufenthaltsrechtlichen Fragen reicht eine ausländische Übersetzung für die Erstanmeldung nach der Einreise.
Erst danach wird eine von einem in Deutschland ansässigen ermächtigten Übersetzer angefertigte Übersetzung
erforderlich.

 

Muss die Urkunde im Original vorliegen?

Es ist durchaus erwünscht, dass ich das Dokument zunächst eingescannt als PDF/Fax/Kopie erhalte. Als staatlich
geprüfter und ermächtigter Übersetzer bescheinige ich die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung der
Vorlage, was auch mit dem Vermerk ‘Original hat zur Übersetzung vorgelegen’, bzw.’Original hat in beglaubigter
Fotokopie zur Übersetzung vorgelegen’ oder andernfalls mit ‘die Übereinstimmung mit der vorgelegten Fotokopie’,
gekennzeichnet wird. Die Vorlage des Originaldokuments ist für eine rechtmäßig beglaubigte, für den Rechtsverkehr
taugliche Übersetzung unverzichtbar. Darüber hinaus wird oftmals vom Endabnehmer/Behörde der beglaubigten
Übersetzung ausdrücklich verlangt, dass das Originaldokument zusammen mit der beglaubigten Übersetzung
angeheftet wird - in diesen  Fällen (in der Regel bei Botschaftsangelegenheiten), sollten Sie mir unbedingt das
Originaldokument schon im Zuge der Auftragserteilung zukommen lassen. Die Vorlage des Originals ist notwendig,
wenn eine bestimmte Urkunde von der zuständigen Behörde mit einer Apostille legalisiert werden muss, wozu das
Originaldokument physisch mit der beglaubigten Übersetzung verbunden wird.
Für gewöhnlich wird von mir fast immer nur eine Kopie des  Originaldokuments der Übersetzung angeheftet. Das
Originaldokument legen Sie dann zusammen mit der beglaubigten Übersetzung dem Endabnehmer/Behörde vor, damit
bei Bedarf die Echtheit/Abgleich des Originaldokuments mit der im Anhang der beglaubigten Übersetzung befindlichen
Fotokopie des Originaldokuments nachgeprüft werden kann. So verfügen Sie weiterhin über das unversehrte
Originaldokument welches Sie bei Bedarf auch in Zukunft weiterverwenden können.

 

Preise

Die Preise für eine Übersetzung richten sich nach Umfang, Fachgebiet und Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden
Textes.
Für die Entschädigung von Gerichtsdolmetschern- und Übersetzern ist das JVEG maßgeblich. Danach beträgt der
Zeilenpreis (55 Schreibmaschinenanschläge je Zeile) mindestens €1,55  bzw. €1,75 bis max. €2,05 für beglaubigte
Übersetzungen.Das Stundenhonorar beträgt danach €70. Diese Festpreise gelten vor allem für Gerichtsbarkeit und
Verwaltungswesen. Einen kurzen Kommentar zu der am 01.08.2013 in Kraft getretenen Novellierung des JVEG findet
man hier. Gerne unterbreite ich Ihnen nach Texteinsicht ein unverbindliches individuelles Angebot (pauschal oder
nach JVEG), wenn Sie mir die zu übersetzenden Texte, Urkunden oder Unterlagen entweder per E-Mail, Fax oder Post
zukommen lassen.
Auch die Preise für Dolmetschereinsätze variieren je nach Art, Dauer, Aufwand und Umfang des Auftrages. Bitte
setzen Sie sich für weitere Einzelheiten mit mir in Verbindung.

 

Übersetzungen in andere Sprachen

Für Übersetzungen in die Sprachen Kroatisch, Bosnisch und Serbisch arbeite ich mit dem renommierten
Übersetzungsbüro Stjepan Škorić aus Berlin zusammen.

 

Berufsbezeichnung Dolmetscher/Übersetzer

Der Zugang zu den Sprachmittlerberufen ist auch auf Grundlage eines anderen Berufs mit zusätzlich erworbenen
Fremdsprachenkenntnissen und der Aneignung der übersetzerischen Befähigung möglich. Neben eines Studiums
kann auch über eine schulische  Ausbildung an Berufsfachschulen und Sprachschulen - speziellen Dolmetscher und 
Übersetzerschulen - der Beruf des Dolmetschers/Übersetzers erlernt werden. Die Prüfungsanforderungen sind bei
den meisten Prüfungsämtern in etwa mit dem Abschlussniveau eines Studiums vergleichbar.
Eine Möglichkeit zur Prüfung für die türkische Sprache besteht derzeit regelmäßig bundesweit nur noch an drei
staatlichen Prüfungsstellen (AfL Hessen, Ministerium für Bildung d. Saarlandes, Senatsverwaltung für Bildung Berlin).
Je nach Bundesland bzw. Bildungseinrichtung führt die Ausbildung zum Dolmetscher/Übersetzer zu unterschiedlichen
Abschlussbezeichnungen; die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt - lassen sie sich daher im Bedarfsfall die
Qualifikation ihres Übersetzers bescheinigen.

 

Folgende unterschiedliche Abschlüsse gibt es:

• Übersetzer und Dolmetscher (mit Diplom oder anderem universitären Abschluss)
• Staatlich geprüfter Übersetzer und/oder Dolmetscher (bundesweite Anerkennung und Befähigung/Ermächtigung) 
• Staatlich anerkannter Übersetzer und/oder Dolmetscher (IHK früher - bis 2004 Prüfungsabnahme unter Aufsicht des
  zuständigen Ministeriums - dieser ehemals angebotene Qualifikationsgrad wird im allgemeinen bundesweit behördlich
  anerkannt)
• Geprüfter Übersetzer und/oder Dolmetscher (IHK heute - in einigen Bundesländern erfolgt aufgrund des geringeren
  Prüfungsumfanges und einer Prüfung, die ohne staatliche Aufsicht, sondern nur nach bundeseinheitlicher
  Rechtsverordnung durchgeführt wird, keine behördliche Ermächtigung)

Kontakt

Tolga D. Özkan
Breslauer Straße 10
D-56422 Wirges
Tel.    (+49)02602/671609
Fax    (+49)02602/671596
Mobil (+49)01703473474
tolgadoezkan@gmail.com

 

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